Die Vereinssatzung
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Berlin 21 - Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Berlin 21“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen und seine Anerkennung als gemeinnützige Organisation soll
beantragt werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Stehen der Eintragung ins Vereinsregister durch das Amtsgericht oder der
Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestimmte
Satzungsinhalte entgegen, so ist der Vorstand berechtigt, entsprechende
Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung. Mit seinen Aktivitäten fördert
der Verein das Bewusstsein und das Handeln für eine lebenswerte Stadtregion
Berlin im Sinne der auf der UN-Konferenz 1992 beschlossenen Agenda 21 für
eine nachhaltige Entwicklung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
a) Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen,
Seminaren und Ausstellungen unter besonderer Berücksichtigung
der Aspekte Umwelt, Kultur, Gesundheit, Wirtschaft und soziale
Gerechtigkeit
b) Initiierung, Organisation und Koordinierung zivilgesellschaftlichen
Engagements für den Prozess der Lokalen Agenda 21 in Berlin
und Umland
c) Förderung und Durchführung von Initiativen und Projekten und die
Vernetzung mit Projekten und gemeinnützigen Einrichtungen mit
gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
d) Teilnahme an bzw. Durchführung von Forschungs- und
Entwicklungsprojekten
e) Entwicklung und Diskussion von inhaltlichen und strategischen
Ansätzen und Leitbildern für den lokalen Agenda21-Prozess,
Mitwirkung an deren Umsetzung,
f) Förderung und Begründung regionaler, nationaler und
internationaler Zusammenarbeit
g) Öffentlichkeitsarbeit zu Themen des Lokalen Agenda-Prozesses
h) Aufbau einer gemeinnützigen Bürgerstiftung Zukunftsfähiges
Berlin zur Förderung der Vereinsinitiativen und der vom Verein als
unterstützenswert erachteten gemeinnützigen Projekte
(3) Soweit der Verein diese Tätigkeiten nicht selbst ausübt, kann er die
Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer gemeinnütziger
Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der
Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung dienen, durch finanzielle
Zuwendung fördern.
(4) Der Verein ist konfessionell unabhängig und überparteilich. Er schafft dazu den
organisatorischen Rahmen für die Einbeziehung aller gesellschaftlicher Akteure.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Im Sinne von § 55 Abs. 1 AO erhalten Mitglieder in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
(5) Der Verein darf sowohl zweckgebundene als auch freie Rücklagen bilden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen
sowie sonstigen Personenvereinigungen offen, die sich die Vereinsziele zu eigen
machen und diese satzungsgemäß unterstützen wollen.
(2) Die Mitgliedschaft soll schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
(3) Neben der aktiven Mitgliedschaft ist auch eine Fördermitgliedschaft möglich.
(4) Darüber hinaus ist eine Ehrenmitgliedschaft möglich. Diese ist beitragsfrei.
Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen
• mit der Liquidation bei juristischen Personen
• durch freiwilligen Austritt
• durch Streichung von der Mitgliedsliste
• durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und muss mit
einer Frist von zwei Wochen vor dem Ende des Kalendermonats dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Streichung von der Mitgliedsliste kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn
ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand ist. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ausschluss ist durch Vorstandsbeschluss möglich, wenn ein Mitglied in grober
Weise schuldhaft gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss ist
zu begründen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen oder schriftlichen Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu
geben.
(5) Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an
die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Finanzen
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt durch zwei von der
Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer. Deren Amtsperiode beträgt
drei Jahre.
§ 7 Organe und Einrichtungen des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
• der Sprecherrat
(2) Für die Durchführung des operativen Geschäfts wird der Verein eine
Geschäftsstelle einrichten.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereines besteht im Sinne des § 26 BGB aus mindestens drei
Mitgliedern und maximal 7 Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinsam vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Teilnahme an den Sitzungen des Sprecherrats
• Anleitung der Geschäftsstelle des Vereins
• Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
• Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
• Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
• Mitgliedern.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Amtszeit endet mit vollzogener Neuwahl. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen.
(2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der
Sprecherrat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
benennen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
schriftlich, elektronisch, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. Es
ist i.d.R. eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten, es sei denn, zwei
Drittel der Vorstandsmitglieder stimmen im jeweiligen Fall einer kürzeren Frist zu.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt nach
Möglichkeit im Konsens, andernfalls entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer,
die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
(4) Darüber hinaus sind Beschlüsse von Sitzungen des Sprecherrats für den
Vorstand bindend.
§ 12 Geschäftsführung
(1) Der Sprecherrat kann zur Wahrnehmung von Vereinsaufgaben einen
Geschäftsführer bestellen und diesem Vollmacht erteilen.
(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen des Vereins und seiner
Organe teilzunehmen. Eine Vereinsmitgliedschaft ist erforderlich.
§ 13 Sprecherrat
(1) Die Mitglieder des Sprecherrats werden von der Mitgliederversammlung nach
Vorschlägen der Vereinsmitglieder berufen.
(2) Der Sprecherrat arbeitet als erweiterter Vorstand und besteht neben dem
Vorstand nach § 8 aus mindestens vier weiteren Mitgliedern.
(3) Zum Sprecherrat gehören:
• Vertreter relevanter gesellschaftlicher Gruppen (respektive Wirtschaft)
• Vertreter des Landes Berlin
• Vertreter der Fachforen und Arbeitsgruppen
• Die Vorstandsmitglieder
(4) Es können Mitglieder und Persönlichkeiten mit großer fachlicher Kompetenz
berufen werden.
(5) Es können auch Nichtmitglieder berufen werden.
(6) Der Sprecherrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren berufen. Er berät mit dem Vorstand wichtige Vereinsangelegenheiten und
kann diesbezügliche Beschlüsse herbei führen.
(7) Der Sprecherrat kann weitere Mitglieder und Personen (Nichtmitglieder) in den
Sprecherrat kooptieren. Die Anzahl der Kooptationen darf dabei die Anzahl der
von der Mitgliederversammlung berufenen Mitglieder nicht übersteigen.
(8) Der Sprecherrat hat folgende Aufgaben:
• Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnungen
• Einberufung der Mitgliederversammlung
• Einberufung und Auflösung von Fachforen und Arbeitsgruppen
• Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Regelung der
Mitgliederbetreuung und –information
(9) Der Sprecherrat gibt sich auf Vorschlag des Vorstands eine Geschäftsordnung.
Der Sprecherrat wählt aus seinem Kreis einen Versammlungsleiter.
§ 14 Beschlussfassungen des Sprecherrats
(1) Der Sprecherrat tagt öffentlich.
(2) Beschlüsse werden nach Möglichkeit im Konsens, ansonsten mit einfacher
Mehrheit gefasst.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(4) Die Beschlussfähigkeit des Sprecherrats regelt die Geschäftsordnung.
§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten die ihr durch
Gesetz oder Satzung zur Entscheidung übertragen sind. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Vollmacht ist für jede Versammlung neu zu erteilen. Ein Mitglied kann die
Interessen von maximal einem anderen Mitglied vertreten.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:
• die Wahl des Vorstands
• die Berufung der Mitglieder des Sprecherrats
• die Berufung von Ehrenmitgliedern
• Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushalt
• Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
• Entgegennahme des Berichts des Sprecherrats
• Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
• Bestellung zweier Kassenprüfer und zweier Stellvertreter
• Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (Ausnahmen regelt § 1
(4))
• Bestätigung von Fachforen und Ags
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 16 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten
Quartal, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen einzuberufen. Die Einladung
erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorsitzenden mit Angabe einer
Tagesordnung an die zuletzt bekannte Adresse.
(2) Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich gestellt werden und mindestens
eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden / bei der Geschäftsstelle
eingegangen sein.
(3) Anträge, die nach der o.g. Frist eingehen, kann die Mitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit zulassen. Das gilt nicht für satzungsändernde Anträge.
§ 17 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom einem vom Vorstand zu bestimmenden
Versammlungsleiter moderiert.
(2) Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs
einem Wahlausschuss, bestehend aus zwei Mitgliedern, übertragen. Die Art der
Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Über die Zulassung von
Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt der Vorstand.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse nach Möglichkeit im Konsens,
ansonsten im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei
Vierteln der gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des
Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die
schriftliche Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder kann nur innerhalb
eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden
höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des
Versammlungsleiters, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder
Sprecherrat einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
§ 19 Die Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §
17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, hat der Vorstand zwei
Mitglieder aus seinem Kreis als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren
zu benennen.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die allgemeine
Förderung des demokratischen Staatswesens.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13. Dezember
2004 beschlossen.
Sie wurde auf der dritten Mitgliederversammlung vom 28. Juni 2007 geändert.
Berlin, 28. Juni 2007
